Samstag, 14. Juli 2012

NRW erwägt Kauf weiterer Steuer-CDs

Das berichtet u.a. das Magazin "Der Spiegel". Und eine mit Daten von deutschen Kunden der Privatbank Coutts soll schon erworben worden sein. Ich glaube, dass dieses Vorgehen aktuell vor allen Dingen einem Ziel dient: Das Abkommen mit der Schweiz zur Regularisierung von Schwarzgeld soll den Wünschen von SPD und Grünen entsprechend torpediert werden.

Update: Die Schweiz pocht ausweislich eines Artikels auf Spiegel Online vom 15.7.2012 während des Ratfizierungsprozesses auf die Einhaltung der Abkommensregeln. Recht hat sie. Wer aber manchen SPD-Politikern zuhört, wird feststellen,  dass denen Völkerrecht und auch das innerstaatliche Recht anderer Länder völlig egal sind. Mit einem breiten Grinsen quittieren sie den Vorhalt, dass man mit der Anstiftung zum Datendiebstahl in der Schweiz an einer Straftat nach Schweizer Recht teilnehme.Der Zweck heiligt die Mittel. Da muss man sich nicht wundern, dass auch das Grundgesetz niemanden mehr schert, wenn es um "große Dinge" geht, für die Bürger und das von ihnen gewählte Parlament zu blöd sind.

Mittwoch, 11. Juli 2012

Credit Suisse und kein Ende - Lebensversicherung auf den Bermudas

Heute morgen melden Presse und Radio, dass viele Kunden der Credit Suisse Besuch von Steuerfahndern bekommen haben. Grund sind von diesen abgeschlossene Lebensversicherungen mit der Credit Suisse Bermuda, die aber eben keine wirklichen Lebensversicherungen sein sollen. Es soll sich um ein Konstrukt zur Steuerhinterziehung handeln.

Betroffene sollten schnellstens einen Anwalt aufsuchen, um Schaden zu vermeiden oder zu begrenzen. In jedem Fall muss geprüft werden, ob die jeweilige Versicherung mit dem deutschen Steuerrecht in Einklang steht oder nicht. 

Donnerstag, 5. April 2012

Update Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen

Das Handelsblatt und auch der Spiegel melden, dass eine Einigung zwischen Deutschland und der Schweiz erzielt ist.

Die "Pauschalsteuern" sollen nun zwischen 21 und 41 Prozent liegen. Bislang waren 19 bis 34 Prozent vereinbart. Zusätzlich sind nun auch Erbschaften einbezogen. Deutsche Erben von Schwarzgeldkonten in der Schweiz sollen entweder pauschal einen 50-prozentigen Steuerabzug hinnehmen - oder aber ihre Erbschaft gegenüber dem deutschen Fiskus offenlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob SPD und Grüne zustimmen. SPD-Chef Gabriel meint, das Abkommen müsse rückwirkend in Kraft  gesetzt werden, damit verhindert wird, dass "Steuerbetrüger" ihr Kapital noch vor der geplanten Besteuerung aus der Schweiz in eine andere Steueroase wegschafften. „Wenn die Schweiz nicht bereit ist, das zu unterbinden, sehe ich keine Chance, dass wir das unterschreiben“, sagte Gabriel nach einem Zitat im Handelsblatt wörtlich.

Mittwoch, 8. Februar 2012

Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung

Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die Leviten gelesen. 

Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische Anwendungsfall des Minderungsgrunds. 

Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition zweier Steuerhinterziehungziehungen  ein Milllionenschaden vorlag. Jeder Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.

Sonntag, 22. Januar 2012

BFH: Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Bereits mit Urteil vom 31.8.2011 (X R 49/09) hat der BFH entschieden, dass für fehlerhaft bzw. irrtümlich zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nicht anfallen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg hat. Im entschiedenen Fall hattte das FA im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide setzte es indes irrtümlich einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Trotz der zu hohen Aussetzung hatte er noch Nachzahlungen zu leisten. Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auf diese Nachzahlungen Zinsen zu entrichten sein sollen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO  nicht erfüllt. Zinsen seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zu entrichten, soweit ein Einspruch keinen Erfolg gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Freitag, 13. Januar 2012

Verteidigung, wie sie nicht sein sollte

Manchmal weiß ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll.

Im Rahmen der Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren wurde von einem Verteidiger eines Mitangeklagten ein Schriftsatz an alle Verfahrensbeteiligten, also auch an die Verteidiger aller Angeklagten, verteilt, in dem der Kollege sich bitter über seinen Mitverteidiger beklagte und diesem Untätigkeit vorwarf. Er selbst habe das Mandant nur als "low budget Mandat" angenommen und solle sich nur um das Strafmaß kümmmern. Er habe auch nur 3.500,00 € Honorar erhalten. Sollte sein Mitverteidiger weiter untätig bleiben, was die Verteidigung zur Sache anlange, müsse ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Es folgte noch eine an den Mitverteidiger gerichtete Fristsetzung. Binnen der Frist (bis zum nächsten Hauptverhandlungstag) müsse der Kollege endlich seinen Aufgaben nachkommen.

Das Ganze wurde auch noch verlesen.

Das Mandatsgeheimnis gilt nach meiner Auffassung auch in der öffentlichen Hauptverhandlung. ::))

Donnerstag, 12. Januar 2012

FG Hamburg - Strafverteidgungskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhliche Belastungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 zu 2 K 6/11 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und damit Stimmen, die im Nachgang zur Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 zu VI R 42/10 im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten aufgekommen sind, eine Absage erteilt. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.

Der Kläger hatte Vermögensstraftaten begangen und die dadurch erzielten Beträge in verschiedene seiner Unternehmen investiert. Das FG verneinte die Betriebsbezogenheit der Ausgaben, weil die Taten nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Auch verneinte es die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil sie auf vorsätzlich begangenen Taten beruhten, so dass sie nur unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, welches zur Verurteilung geführt habe, seien.