Mittwoch, 8. August 2012

Daten-CDs und kein Ende - NRW bleibt hart

Völlig unbeeindruckt vom Ratifizierungsverfahren zum Deutsch-Schweizerischen Steuerabkommen hat NRW nun zwei weitere CDs mit Daten von Kunden der UBS und einer weiteren Bank in der Schweiz gekauft. Vorausgegangen sein soll der Kauf von zwei CDs im Juli, darunter eine mit Daten von Kunden der Bank Coutts.

Die CD betreffend die UBS soll auch Informationen zu Stiftungen enthalten, die deutsche Staatsbürger benutzt haben sollen. Zahlreiche solcher Stiftungen sind im Jahre 2005 zur Umgehung der EU-Zinssteuer, die auch von Schweizer Banken auf Anlagen von EU-Bürgern abzuführen ist, gegründet worden.

Der Handel mit Daten von deutschen Bankkunden mit Kontoverbindung in der Schweiz entwickelt sich zu einer neuen Industrie. Kein Kunde ist davor wirklich geschützt, mögen die Sicherheitsvorkehrungen der Banken auch noch so gut sein. Vor kriminellen Mitarbeitern ist nämlich niemand gefeit.

Es hilft aber alles nichts: Auch geklaute Daten sind verwertbar. Jedenfalls begründen sie nach Auffassung des BVerfG einen sog. Anfangsverdacht, der zur Aufnahme von Ermittlungen berechtigt.

Donnerstag, 2. August 2012

Selbstanzeige durch Unterlassen und Festsetzungsverjährung

Teile der Finanzverwaltung wollen Neuland betreten. Der Fall: Erben haben im Jahre 2008 neben einer unvollständigen Erbschaftsteuererklärung - das geerbte Konto in der Schweiz wurde nicht deklariert - auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, weil sie die Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter, die natürlich die Erträge aus der Geldanlage in der Schweiz nicht erklärt hatte, nicht für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum berichtigt haben, wonach sie ja nach § 153 AO verpflichtet sind.

Nun erstatten die Erben im Januar 2012 eine umfassende Selbstanzeige, in der sie - soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist - auch die fraglichen Einkommensteuererklärungen der verstorbenen Mutter korrigieren. Nach den Regeln der §§ 169 ff. AO ist für Jahre bis 2000 einschließlich Festsetzungsverjährung eingetreten.

Allerdings meint die Finanzverwaltung nun, es sei bis 1997 zurückzugehen, weil die Jahre 1997 bis 2000 im Jahre 2008 - Jahr der Unterlassungstat - noch nicht festsetzungsverjährt gewesen seien. 

Wollen wir hoffen, dass die eingehende Erläuterung der §§ 169 ff. AO, die ich zu den Akten gereicht habe, zur Kenntnis genommen wird. Die Fesetzungsverjährung "klebt" am Steueranspruch und wird insebsondere durch einen Erbfall weder gehemmt noch neu in Gang gesetetzt.

Übrigens: Andere Damen und Herren der Finanzverwaltung NRW teilen mein Kopfschütteln über die Rechtsansicht ihrer Kollegen und wundern sich über deren mangelnde Rechtskenntnis.