Mittwoch, 8. Februar 2012

Das Imperium schlägt wieder zu: BGH bekräftigt sein Verlangen nach höheren Strafen für Steuerhinterziehung

Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 zu 1 StR 525/11 hat der BGH an die von ihm vorgegebene harte Linie bei der Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen deutlich erinnert und dem LG Augsburg die Leviten gelesen. 

Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also einer solchen von bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Geständnis bei Vorliegen umfangreichen Belastungsmaterials soll dabei kein gewichtiger Milderungsgrund sein. Diese Botschaft muss man zur Kenntnis nehmen, sind doch bislang gerade Geständnisse der klassische Anwendungsfall des Minderungsgrunds. 

Wichtig ist auch, dass in dem entschiedenen Fall erst durch Addition zweier Steuerhinterziehungziehungen  ein Milllionenschaden vorlag. Jeder Fall für sich hätte unter einer Million Euro Schaden gelegen. So eindeutig war die Rechtssprechung zu dem Thema "Millionenschaden" nicht.